Informationen zur Dezember-Soforthilfe 2022
Was Kunden zu Berechnung der Soforthilfe und zum Abschlag wissen sollten
zuletzt aktualisiert am 20.2.2023, 15:36 Uhr
+++ Bitte informieren Sie sich über diese Seite zur Dezember-Soforthilfe. Aufgrund des aktuell hohen Kontaktaufkommens können wir derzeit darüber hinaus gehende Fragen leider nicht individuell via Servicenummer oder E-Mail beantworten und bitten Sie, von diesbezüglichen Nachfragen abzusehen. +++
Die Entlastung beim Gaspreis im Dezember diente als finanzielle Brücke für die Wintermonate, da die Gaspreisbremse aufgrund der aufwendigen technisch-administrativen Umsetzung erst ab März 2023 starten kann. Grob geschätzt wurden Sie durch diesen Schritt in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Gaspreisbremse ab März monatlich der Fall sein wird.
Hinweis für Kunden mit Einzugsermächtigung: Bei Kunden mit SEPA-Lastschriftmandat haben wir die Dezemberabschläge nicht abgebucht. Sie mussten hier nichts tun, Sie haben automatisch im Dezember profitiert.
Hinweis für Kunden mit Dauerauftrag oder Überweisung: Selbstzahler mussten selbst aktiv werden, um im Dezember von der Soforthilfe profitieren zu können. Sie konnten die Dezemberzahlung einmalig aussetzen. Falls noch nicht geschehen: Bitte denken Sie aber daran, Ihren Dauerauftrag ab Januar wieder zu aktivieren. Wer weiter gezahlt hat, profitiert natürlich gleichermaßen von der Soforthilfe - nur etwas später: In dem Fall schreiben wir Ihnen den Betrag im Rahmen der nächsten Jahresrechnung gut. Wie das genau aussieht, zeigen wir Ihnen auf unserer Musterrechnung.
So erhalten Sie die Soforthilfe
Je nach gewählter Zahlungsmethode Ihrer monatlichen Abschläge müssen Sie Folgendes beachten:
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- Normalerweise bucht MITGAS Ihren Abschlag monatlich von Ihrem Konto ab.
- Im Dezember 2022 hat MITGAS den Abschlag nicht von Ihrem Konto abgebucht.
- Ab Januar hat MITGAS den monatlichen Abschlag wieder wie gewohnt abgebucht.
- Sie brauchten sich um nichts zu kümmern.
Bitte beachten Sie, dass die Soforthilfe Dezember auf einem besonderen Berechnungsmodell basiert, dass der Gesetzgeber vorgegeben hat. Hierdurch konnte es zu Abweichungen zwischen der Soforthilfe und der Höhe Ihrer Abschlagszahlung kommen. Die Berechnungsformel gewährleistet jedoch, dass immer ein Zwölftel der tatsächlichen Energiekosten durch die Soforthilfe Dezember gedeckt war.
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Sie haben einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank oder Sparkasse eingerichtet und überweisen damit jeden Monat Ihren Abschlag automatisch.
Sie hatten 2 Möglichkeiten.Möglichkeit 1:
- Sie haben den Dauerauftrag für Dezember 2022 ausgesetzt.
- Für Januar 2023 mussten Sie unbedingt daran denken den Dauerauftrag wieder zu aktivieren.
- Ihr Vorteil: Sie haben sofort im Dezember von der Soforthilfe profitiert.
- Ihr Nachteil: Sie mussten selbst aktiv werden.
Möglichkeit 2:- Sie ließen im Dezember Ihren Dauerauftrag normal weiterlaufen.
- Ihr monatlicher Abschlag wurde wie gewohnt im Dezember überwiesen.
- Ihre Zahlung hat in diesem Fall die übliche Abschlagsforderung (Dezember) ausgeglichen. Die Gutschrift aus der Soforthilfe wird in Ihrer nächsten Jahresabrechnung verrechnet.
- Ihr Vorteil: Sie mussten nicht selbst aktiv werden. Ihr Soforthilfebetrag geht Ihnen nicht verloren.
- Ihr Nachteil: Sie profitieren erst mit Ihrer nächsten Jahresrechnung von der Soforthilfe.
Bitte beachten Sie, dass die Soforthilfe Dezember auf einem besonderen Berechnungsmodell basiert, dass der Gesetzgeber vorgegeben hat. Hierdurch konnte es zu Abweichungen zwischen der Soforthilfe und der Höhe Ihrer Abschlagszahlung kommen. Die Berechnungsformel gewährleistet jedoch, dass immer ein Zwölftel der tatsächlichen Energiekosten durch die Soforthilfe Dezember gedeckt war.
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- Sie überweisen Ihren monatlichen Abschlag üblicherweise selbst.
- Im Dezember 2022 haben Sie den monatlichen Abschlag nicht überwiesen.
- Sie brauchten sich also um nichts zu kümmern.
- Den Januarabschlag haben Sie wieder wie gewohnt überweisen .
Die Soforthilfe weisen wir eindeutig auf Ihrer nächsten Jahresrechnung aus.
Sie haben den Abschlag für Dezember doch an uns überwiesen? Das ist nicht schlimm. Ihre Zahlung hat in diesem Fall die übliche Abschlagsforderung für Dezember ausgeglichen. Die Soforthilfe werden wir dann als Gutschrift auf Ihrer nächsten Jahresabrechnung ausweisen und verrechnen. Sie profitieren also dennoch von der Soforthilfe, nur etwas später. Sie brauchen sich also um nichts weiter zu kümmern.
Bitte beachten Sie, dass die Soforthilfe Dezember auf einem besonderen Berechnungsmodell basiert, dass der Gesetzgeber vorgegeben hat. Hierdurch kann es zu Abweichungen zwischen der Soforthilfe und der Höhe Ihrer Abschlagszahlung kommen. Die Berechnungsformel gewährleistet jedoch, dass immer ein Zwölftel der tatsächlichen Energiekosten durch die Soforthilfe Dezember gedeckt war.
So berechnet sich die Soforthilfe
Die Soforthilfe berechnet sich aus Ihrem anteiligen Vorjahresverbrauch und den im Dezember 2022 gültigen Verbrauchs- und Grundpreisen. Wie das genau funktioniert, erfahren Sie in unserem Video oder dem nachstehenden Rechenbeispiel.

Wichtige Fragen & Antworten zur Soforthilfe
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Für die Soforthilfe lag laut Gesetz als Referenzwert ein Zwölftel der Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022 zugrunde. Dadurch wird die Höhe der Soforthilfe in den meisten Fällen vom eigentlichen Dezemberabschlag leicht abweichen. Wie sich Ihre Dezember-Soforthilfe berechnet, erklären wir Ihnen unter anderem in einem Video.
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Ja, wir weisen die Dezember-Soforthilfe auf Ihrer Erdgasrechnung aus und erläutern, wie diese für Sie berechnet wurde. Wie das genau aussieht, sehen Sie auf unserer Musterrechnung.
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Wenn im Dezember kein Abschlag fällig war oder der Dezemberabschlag mit Ihrer Jahresrechnung verrechnet wurde, können wir Ihnen auf Wunsch den nächsten fälligen Abschlag (Januar oder Februar) erlassen. Ist der nächste Abschlag ein zusammengefasster Abschlag aus mehreren Monatsbeträgen, wird der Abschlagsbetrag um einen Monatsbetrag reduziert.
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Der Staat hat Ihre Abschlagszahlung im Dezember 2022 übernommen. Das bedeutet, Sie mussten in dem Monat keinen Abschlag zahlen. Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, mussten Sie nichts tun. In dem Fall haben wir den Dezember-Abschlag gar nicht erst abgebucht.
Sind Sie Selbstzahler, konnten Sie Ihre Dezember-Zahlung einmalig aussetzen – sollten aber gerade bei einem Dauerauftrag daran gedacht haben, ihn ab Januar wieder zu aktivieren. Wer weiter gezahlt hat, profitiert natürlich gleichermaßen von der Soforthilfe, indem wir den Betrag im Rahmen der nächsten Jahresrechnung gutschreiben.
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Nein, der Dezember war kein „Freimonat“ für jeglichen Gasverbrauch. Die Dezember-Soforthilfe sah vor, dass ein Zwölftel Ihrer geschätzten jährlichen Heizkosten übernommen wurden. Der Staat übernahm lediglich Ihre Abschlagszahlung im Dezember 2022 zu dem damals gültigen Preis. Da der Dezember in der Regel ein kalter Monat ist, hat diese Maßnahme vermutlich nicht Ihre tatsächlichen Heizkosten im Dezember abgedeckt.
Wir empfehlen Ihnen daher dringend, weiterhin sparsam mit Erdgas umzugehen. Je mehr Sie im Winter beim Erdgas sparen, desto weniger Kosten müssen Sie am Ende selber tragen. Und auch aus Gründen der Versorgungssicherheit ist Energiesparen weiterhin das Gebot der Stunde – jede eingesparte Kilowattstunde hilft.
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Die Höhe der Dezember-Soforthilfe hing von Ihrem persönlichen Jahresverbrauch ab. Konkret betrug sie ein Zwölftel der Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022 mit dem im Dezember 2022 gültigen Preis.
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Ja, jeder Privat- sowie kleinerer und mittlerer Gewerbekunde von MITGAS profitierte von der Soforthilfe im Dezember - unabhängig davon, ob in der Grundversorgung, Ersatzversorgung oder mit Sonderverträgen oder welche Zahlungsart er gewählt hat.
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Nein, nicht hinsichtlich der Dezember-Soforthilfe. Referenzwert für die Entlastung war die Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022.
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Bei Kunden, die uns eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) erteilt haben und monatliche Abschläge zahlen, haben wir den üblichen Abschlag im Dezember nicht eingezogen. Wir haben die errechnete „Soforthilfe Dezember“ in Ihrem Vertragskonto verbucht, sodass sie ab diesem Zeitpunkt in unseren Systemen hinterlegt war und entsprechend in der Jahresrechnung als einzelner Posten ausgewiesen wird. SEPA-Kunden mussten also überhaupt nichts aktiv tun.
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Ja, unbedingt. Energiesparen ist weiterhin das Gebot der Stunde. Jede eingesparte Kilowattstunde hilft – sowohl im Sinne der Versorgungssicherheit als auch aus finanzieller Sicht. Die Übernahme der Abschlagszahlung im Dezember durch den Staat hat nicht von der tatsächlich im Dezember verbrauchten Gasmenge abgehangen. Stattdessen lag der Zahlung ein Zwölftel der Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022 zugrunde.
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Kunden, die ihre monatlichen Abschläge per Dauerauftrag oder Überweisung zahlen, konnten ihre Abschlagszahlung im Dezember einmalig aussetzen. Die Abschlagszahlung wurde dann wieder ab Januar fällig. Kunden mit Dauerauftrag sollten also unbedingt daran gedacht haben, diesen ab Januar wieder zu aktivieren. Auch Selbstzahlern haben wir die errechnete „Soforthilfe Dezember“ in ihr Vertragskonto eingebucht. Sie war damit ab diesem Zeitpunkt in unseren Systemen hinterlegt und wird entsprechend in der Jahresrechnung als einzelner Posten ausgewiesen.
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Wenn wir keinen eigenen Prognose-Wert für den Verbrauch des Kunden vorliegen hatten – zum Beispiel, weil der Kunde gerade erst umgezogen war – haben wir auf eine Schätzung des Netzbetreibers zurückgegriffen..
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Wir waren für die Abwicklung der Soforthilfe für Kunden zuständig, die am Stichtag 1. Dezember 2022 von uns mit Erdgas beliefert wurden.
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Nein, Kunden, deren Belieferung erst nach dem 1. Dezember 2022 bei uns gestartet ist, erhielten keine Soforthilfe von uns. Wir haben die Abwicklung der Dezember-Soforthilfe für alle Kunden übernommen, die zum Stichtag 1. Dezember 2022 von uns mit Erdgas versorgt wurden. Betroffene Kunden, die später zu uns kamen, sollten sich – soweit vorhanden - an den Lieferanten wenden, der sie zum Stichtag 1. Dezember mit Erdgas versorgt hat. Kunden, die zum 1. Dezember kein Erdgas bezogen haben, waren laut ESWG nicht anspruchsberechtigt für die Dezember-Soforthilfe.
Sie sind RLM-Kunde?
Bestimmte Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) hatten ebenfalls Anspruch auf die Soforthilfe. Um davon zu profitieren, mussten sie diesen ihrem Energieversorger mitteilen. Bitte informieren Sie sich, ob Sie anspruchsberechtigt waren.
Sie sind Wärmecontracting-Kunde?
Auch Kunden mit einem Wärmecontracting-Vertrag waren anspruchsberechtigt. Ihren Abschlag im Dezember
mussten Sie nicht an uns zahlen. Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat
erteilt haben, wurde Ihr Abschlag im Dezember von uns nicht eingezogen.
Bitte beachten Sie, dass die Höhe der Soforthilfe, anders als bei Gaskunden, 120 Prozent des Septemberabschlages entsprochen hat.
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