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    Informationen zur Dezember-Soforthilfe 2022

    Was Kunden zu Berechnung der Soforthilfe und zum Abschlag wissen sollten

     

    zuletzt aktualisiert am 20.2.2023, 15:36 Uhr 

    +++ Bitte informieren Sie sich über diese Seite zur Dezember-Soforthilfe. Aufgrund des aktuell hohen Kontaktaufkommens können wir derzeit darüber hinaus gehende Fragen leider nicht individuell via Servicenummer oder E-Mail beantworten und bitten Sie, von diesbezüglichen Nachfragen abzusehen. +++

    Die Entlastung beim Gaspreis im Dezember diente als finanzielle Brücke für die Wintermonate, da die Gaspreisbremse aufgrund der aufwendigen technisch-administrativen Umsetzung erst ab März 2023 starten kann. Grob geschätzt wurden Sie durch diesen Schritt in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Gaspreisbremse ab März monatlich der Fall sein wird. 

    Hinweis für Kunden mit Einzugsermächtigung: Bei Kunden mit SEPA-Lastschriftmandat haben wir die Dezemberabschläge nicht abgebucht. Sie mussten hier nichts tun, Sie haben automatisch im Dezember profitiert. 

    Hinweis für Kunden mit Dauerauftrag oder Überweisung: Selbstzahler mussten selbst aktiv werden, um im Dezember von der Soforthilfe profitieren zu können. Sie konnten die Dezemberzahlung einmalig aussetzen. Falls noch nicht geschehen: Bitte denken Sie aber daran, Ihren Dauerauftrag ab Januar wieder zu aktivieren. Wer weiter gezahlt hat, profitiert natürlich gleichermaßen von der Soforthilfe - nur etwas später: In dem Fall schreiben wir Ihnen den Betrag im Rahmen der nächsten Jahresrechnung gut. Wie das genau aussieht, zeigen wir Ihnen auf unserer Musterrechnung

     

    So erhalten Sie die Soforthilfe

    Je nach gewählter Zahlungsmethode Ihrer monatlichen Abschläge müssen Sie Folgendes beachten: 

    So berechnet sich die Soforthilfe

    Die Soforthilfe berechnet sich aus Ihrem anteiligen Vorjahresverbrauch und den im Dezember 2022 gültigen Verbrauchs- und Grundpreisen. Wie das genau funktioniert, erfahren Sie in unserem Video oder dem nachstehenden Rechenbeispiel. 

    Rechenbeispiel

    Wichtige Fragen & Antworten zur Soforthilfe

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    Sie sind RLM-Kunde?


    Bestimmte Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) hatten ebenfalls Anspruch auf die Soforthilfe. Um davon zu profitieren, mussten sie diesen ihrem Energieversorger mitteilen. Bitte informieren Sie sich, ob Sie anspruchsberechtigt waren.


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    Sie sind Wärmecontracting-Kunde?


    Auch Kunden mit einem Wärmecontracting-Vertrag waren anspruchsberechtigt. Ihren Abschlag im Dezember mussten Sie nicht an uns zahlen. Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wurde Ihr Abschlag im Dezember von uns nicht eingezogen.

    Bitte beachten Sie, dass die Höhe der Soforthilfe, anders als bei Gaskunden, 120 Prozent des Septemberabschlages entsprochen hat.

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