Informationen zum Entlastungspaket Gas & Wärme

Was Geschäftskunden zur Gaspreisbremse und Wärmepreisbremse wissen sollten

Allgemeine Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse 2023

Berechnung Gaspreisbremse

Am Beispiel von Kunden bis 1,5 Mio. kWh Erdgasverbrauch pro Jahr

FAQ Gaspreisbremse

Die Bundesregierung hat sich nicht für eine Verlängerung der Energiepreisbremsen ausgesprochen. Das bedeutet, die Preisbremse für Gas und Wärme ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen.

Der gewährte Entlastungsbetrag durfte die Höhe der im Bremsenzeitraum entstanden Energiekosten nicht überschreiten. Detaillierte Informationen dazu gibt es auch im FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums.

Ein Ziel der staatlichen Gaspreisbremse war es, Gaskunden zu einer Einsparung von 20 Prozent ihres bisherigen Jahresverbrauchs zu motivieren. Daher galt der Entlastungsbetrag auch nur für 80 Prozent Ihres prognostizierten Verbrauchs. Haben Sie also weniger als prognostiziert verbraucht und sind innerhalb Ihres 80-Prozent-Kontingents geblieben, konnten Sie stärker von der Gaspreisbremse profitieren. Denn für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde mussten Sie Ihren regulären, vertraglich vereinbarten Preis zahlen. 

Ihr Entlastungsbetrag selbst hat sich bei einem geringeren Verbrauch nicht reduziert.



Die Höhe Ihres tatsächlichen Erdgasverbrauchs hatte keinen Einfluss auf die Höhe Ihres Entlastungsbetrages. Er hat sich nicht erhöht, wenn Sie mehr verbraucht haben.

Der Entlastungsbetrag bezog sich auf 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Lagen Sie mit Ihrem Verbrauch über diesem Entlastungskontingent, haben Sie für jede weitere Kilowattstunde Ihren vertraglich vereinbarten Preis bezahlt.



Nein, konnten Sie nicht. Laut Gesetzgeber war für die Ermittlung des Entlastungsbetrages die Jahresverbrauchsprognose vom September 2022 maßgeblich.



Welche Jahresverbrauchsprognose der Berechnung zugrunde gelegt wurde, war  gesetzlich vorgeschrieben. In den meisten Fällen entsprach diese Prognose dem Jahresverbrauch, der für die Abschlagsberechnung für September 2022 maßgeblich war.


Selbstverständlich haben wir die Gaspreisbremse bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Den Entlastungsbetrag für Januar und Februar hatten wir mit Ihrem Märzabschlag verrechnet. Ab April haben wir den anteiligen Entlastungsbetrag von Ihrem bisherigen monatlichen Abschlag abgezogen. Ihr monatlicher Abschlag reduzierte sich somit entsprechend automatisch.

Wir haben alle anspruchsberechtigten Kunden im März 2023 über ihren neuen Abschlagsplan informiert. Für Sie bestand also kein Handlungsbedarf.

Wie sich der Entlastungsbetrag errechnet hat, können anhand eines Rechenbeispiels noch einmal nachlesen. 


Der Entlastungsbetrag war für jeden Kunden individuell, da er von seinem Jahresverbrauch und dem gewählten Erdgasprodukt abhing. Ihren persönlichen Entlastungsbetrag können Sie Ihrem Abschlagsschreiben zur Gaspreisbremse entnehmen, das Sie im März 2023 erhalten haben. 

Hier einmal drei Beispiele anhand der MITGAS Grundversorgung*: 

prognostizierter Erdgasverbrauch pro Jahr   ungefährer Entlastungsbetrag pro Monat
 10.000 kWh  47 Euro
 18.000 kWh  84 Euro
 30.000 kWh   140 Euro


*Gilt nur für Haushaltskunden sowie Gewerbekunden bis 10.000 kWh sonstigen Bedarfs. Für Gewerbekunden über 10.000 kWh gelten die Bedingungen und Preise der Ersatzversorgung. 

Unsere Kunden haben im März 2023 ihr Informationsschreiben erhalten, das unter anderem die Höhe ihres jeweiligen Entlastungsbetrages, Ihren künftigen Abschlag und Abschlagsplan beinhaltet hat.

Falls Sie kein Informationsschreiben erhalten haben, waren Sie eventuell nicht anspruchsberechtigt: Sollte Ihr Verbrauchspreis 2023 unter der Gaspreisbremse von 12 Cent je kWh gelegen haben, waren Sie nicht anspruchsberechtigt, erhielten keine Entlastung im Sinne der Gaspreisbremse und damit auch kein Informationsschreiben von uns. In dem Fall galt für Sie der Ihnen zuletzt mitgeteilte Abschlagsplan. 


Nein, Kunden, die zum 1. März 2023 bei einem anderen Versorger in Belieferung waren, erhielten von diesem ihre Entlastung - auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.

MITGAS war nur für die Abwicklung der Gaspreisbremse für Kunden zuständig, die zum Stichtag 1. März 2023 von uns mit Erdgas versorgt wurden. 


Nein, Kunden, die zum 1. März 2023 kein Erdgas mehr bezogen haben, erhielten leider keine Entlastung - auch nicht rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Das Gesetz war hier sehr eindeutig und definierte den 1. März 2023 als Stichtag. Verantwortlich für die Zahlung der Entlastung war immer der Versorger zum 1. März 2023. Bestand zu diesem Tag kein Erdgas-Liefervertrag, gab es auch keinen Versorger, der die Entlastung ausgereicht hat.  

Auch MITGAS war nur für die Abwicklung der Gaspreisbremse für Kunden zuständig, die zum Stichtag 1. März 2023 von uns mit Erdgas versorgt wurden. 


Hatten Sie vorübergehend zwei Lieferstellen mit Gasbezug, so haben für jede Lieferstelle die Entlastung erhalten. 


Grundlage für die Ermittlung des Entlastungskontingents bei einer Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung war der vom Messtellenbetreiber gemessene, i. d. R. abgerechnete Verbrauch im Kalenderjahr 2021. Nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn es sich um einen Neuanschluss nach dem 1. Januar 2021 handelte, konnte von diesem Grundsatz abgewichen werden. Für Unternehmen, die z.B. pandemiebedingt ihren Geschäftsbetrieb im Referenzjahr 2021 einschränken oder schließen mussten, fiel der Entlastungsbetrag der Gas- und Wärmepreisbremse geringer aus. 

Mit der Anpassungsnovelle zum Gas- und Wärmepreisbremsengesetz hatte der Gesetzgeber für diese Sonderfälle ein zusätzliches Entlastungsverfahren geschaffen. Unter bestimmten Voraussetzungen konnten betroffene Unternehmen mit atypischen Minderverbräuchen im Referenzjahr 2021 eine zusätzliche Entlastung bei der Prüfbehörde beantragen. 

Die zusätzliche Entlastung konnten nur Unternehmen (RLM-Kunden) beantragen. Privatkunden oder auch Geschäftskunden mit SLP-Leistungsmessung wurden vom Gesetzgeber hier nicht berücksichtigt. 

RLM-Kunden konnten die zusätzliche Entlastung unter anderem beantragen, wenn 

  • es sich um kleine oder mittelständische Unternehmen, Einmann-Betriebe oder Freiberufler handelte, die Corona-Überbrückungshilfen erhalten, aufgrund der Coronas-Krise Umsatzausfälle erlitten oder Mittel aus dem Fonds "Aufbauhilfe 2021" vom Bund erhalten hatten
  • die Energiemenge an den Netzentnahmestellen im Jahr 2021 jeweils mindestens 40 Prozent niedriger war als im gleichen Zeitraum im Kalenderjahr 2019 
  • die Entlastungssumme 2 Millionen Euro insgesamt nicht überschritten hat (Achtung: bei einzelnen Wirtschaftszweigen konnten deutlich geringere Entastungssummen gelten, siehe auch § 2 Ziffer 4 EWPBG)
  • der zusätzliche Entlastungsbetrag 10.000 Euro überschritten hätte

(Angaben nur beispielhaft und nicht vollständig) 

 

 


Informationen für RLM-Kunden zur Gaspreisbremse


Informationen für Wärmecontracting-Kunden zur Gas- und Wärmepreisbremse