Informationen zur Dezember-Soforthilfe 2022
Was Kunden zu Berechnung der Soforthilfe und zum Abschlag wissen sollten
zuletzt aktualisiert am 20.2.2023, 15:36 Uhr
+++ Bitte informieren Sie sich über diese Seite zur Dezember-Soforthilfe. Aufgrund des aktuell hohen Kontaktaufkommens können wir derzeit darüber hinaus gehende Fragen leider nicht individuell via Servicenummer oder E-Mail beantworten und bitten Sie, von diesbezüglichen Nachfragen abzusehen. +++
Die Entlastung beim Gaspreis im Dezember diente als finanzielle Brücke für die Wintermonate, da die Gaspreisbremse aufgrund der aufwendigen technisch-administrativen Umsetzung erst ab März 2023 starten kann. Grob geschätzt wurden Sie durch diesen Schritt in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Gaspreisbremse ab März monatlich der Fall sein wird.
Hinweis für Kunden mit Einzugsermächtigung: Bei Kunden mit SEPA-Lastschriftmandat haben wir die Dezemberabschläge nicht abgebucht. Sie mussten hier nichts tun, Sie haben automatisch im Dezember profitiert.
Hinweis für Kunden mit Dauerauftrag oder Überweisung: Selbstzahler mussten selbst aktiv werden, um im Dezember von der Soforthilfe profitieren zu können. Sie konnten die Dezemberzahlung einmalig aussetzen. Falls noch nicht geschehen: Bitte denken Sie aber daran, Ihren Dauerauftrag ab Januar wieder zu aktivieren. Wer weiter gezahlt hat, profitiert natürlich gleichermaßen von der Soforthilfe - nur etwas später: In dem Fall schreiben wir Ihnen den Betrag im Rahmen der nächsten Jahresrechnung gut. Wie das genau aussieht, zeigen wir Ihnen auf unserer Musterrechnung.
So erhalten Sie die Soforthilfe
Je nach gewählter Zahlungsmethode Ihrer monatlichen Abschläge müssen Sie Folgendes beachten:
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SEPA Lastschrift (Einzugsermächtigung)
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Dauerauftrag
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Monatliche Überweisung
So berechnet sich die Soforthilfe
Die Soforthilfe berechnet sich aus Ihrem anteiligen Vorjahresverbrauch und den im Dezember 2022 gültigen Verbrauchs- und Grundpreisen. Wie das genau funktioniert, erfahren Sie in unserem Video oder dem nachstehenden Rechenbeispiel.

Wichtige Fragen & Antworten zur Soforthilfe
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Konnte die Höhe der Soforthilfe Dezember von der Höhe des Dezember-Abschlags abweichen?
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Wird die Soforthilfe auf meiner Rechnung ausgewiesen?
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Was ist, wenn ich im Dezember keinen Abschlag zahlen musste oder der Abschlag mit der Jahresrechnung verrechnet wurde?
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Was bedeutet die Soforthilfe konkret für meine Abschlagszahlungen im Dezember?
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Erhalte ich meinen gesamten Gasverbrauch im Dezember „umsonst“?
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Wie hoch konnte die Dezember-Soforthilfe für mich ausfallen?
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Profitierte jeder MITGAS-Kunde von der Soforthilfe?
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Hätte es Sinn gemacht, meinen Abschlag zu erhöhen?
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Wie erhielten Kunden mit Lastschriftzahlung ihre Soforthilfe?
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Muss ich trotz der Dezember-Soforthilfe weiterhin Energie sparen?
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Wie erhielten Kunden, die Selbstzahler mit Überweisung oder Dauerauftrag sind, ihre Soforthilfe?
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Was passierte, wenn kein Prognose-Wert aus dem September 2022 vorlag?
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Wie lange musste ich schon Kunde bei MITGAS sein, damit ich die Soforthilfe im Dezember erhalten konnte?
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Was ist mit Kunden, die nach dem 1. Dezember 2022 zu MITGAS kamen? Bekamen die auch ihre Soforthilfe von MITGAS?
Sie sind RLM-Kunde?
Bestimmte Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) hatten ebenfalls Anspruch auf die Soforthilfe. Um davon zu profitieren, mussten sie diesen ihrem Energieversorger mitteilen. Bitte informieren Sie sich, ob Sie anspruchsberechtigt waren.
Sie sind Wärmecontracting-Kunde?
Auch Kunden mit einem Wärmecontracting-Vertrag waren anspruchsberechtigt. Ihren Abschlag im Dezember
mussten Sie nicht an uns zahlen. Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat
erteilt haben, wurde Ihr Abschlag im Dezember von uns nicht eingezogen.
Bitte beachten Sie, dass die Höhe der Soforthilfe, anders als bei Gaskunden, 120 Prozent des Septemberabschlages entsprochen hat.
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