Informationen zur Soforthilfe

Was Geschäftskunden zur Dezember-Soforthilfe wissen sollten

 

zuletzt aktualisiert am 20.2.2023, 16:09 Uhr 

+++ Über die hier abgebildeten Informationen hinaus gehende Fragen können wir derzeit nicht individuell via Servicenummer oder E-Mail beantworten und bitten Sie, von diesbezüglichen Nachfragen abzusehen. +++

Informationen für SLP-Kunden

(z.B. Gewerbekunden, kleine und mittelständische Unternehmen bis 1,5 Mio. Kilowattstunden Erdgasverbrauch)

 

Die Entlastung beim Gaspreis im Dezember diente als finanzielle Brücke für die Wintermonate, da die Gaspreisbremse aufgrund der aufwendigen technisch-administrativen Umsetzung erst ab März 2023 starten kann. Grob geschätzt wurden Sie durch diesen Schritt in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Gaspreisbremse ab März monatlich der Fall sein wird. 

Wichtig für Kunden mit Einzugsermächtigung: Bei Kunden mit SEPA-Lastschriftmandat haben wir die Dezemberabschläge nicht abgebucht. Sie mussten hier nichts tun, Sie haben automatisch im Dezember profitiert.  

Wichtig für Kunden mit Dauerauftrag oder Überweisung: Selbstzahler mussten selbst aktiv werden, um im Dezember direkt von der Soforthilfe zu profitieren. Sie konnten die Dezemberzahlung einmalig aussetzen. Sofern noch nicht erfolgt: Bitte denken Sie aber daran, Ihren Dauerauftrag ab Januar wieder zu aktivieren. Wer weiter gezahlt hat, profitiert natürlich gleichermaßen von der Soforthilfe - nur etwas später: In dem Fall schreiben wir Ihnen den Betrag im Rahmen der nächsten Jahresrechnung gut. Wie das genau aussieht, zeigen wir Ihnen auf unserer Musterrechnung

 

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So konnten Sie die Soforthilfe erhalten

Je nach gewählter Zahlungsmethode Ihrer monatlichen Abschläge mussten Sie Folgendes beachten: 

  • SEPA Lastschrift (Einzugsermächtigung)

    1. Normalerweise bucht MITGAS Ihren Abschlag monatlich von Ihrem Konto ab.
    2. Im Dezember 2022 hat MITGAS den Abschlag nicht von Ihrem Konto abgebucht.
    3. Ab Januar hat MITGAS den monatlichen Abschlag wieder wie gewohnt abgebucht.
    4. Sie brauchten sich um nichts zu kümmern. 


    Bitte beachten Sie, dass die Soforthilfe Dezember auf einem besonderen Berechnungsmodell basiert, dass der Gesetzgeber vorgegeben hat. Hierdurch konnte es zu Abweichungen zwischen der Soforthilfe und der Höhe Ihrer Abschlagszahlung kommen. Die Berechnungsformel gewährleistet jedoch, dass immer ein Zwölftel der tatsächlichen Energiekosten durch die Soforthilfe Dezember gedeckt war.

  • Dauerauftrag

    Sie haben einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank oder Sparkasse eingerichtet und überweisen damit jeden Monat Ihren Abschlag automatisch.

    Sie hatten 2 Möglichkeiten. 

    Möglichkeit 1:

    1. Sie haben den Dauerauftrag für Dezember 2022 ausgesetzt.
    2. Für Januar 2023 mussten Sie unbedingt daran denken den Dauerauftrag wieder zu aktivieren. 
    3. Ihr Vorteil: Sie haben  sofort im Dezember von der Soforthilfe profitiert. 
    4. Ihr Nachteil: Sie mussten selbst aktiv werden. 


    Möglichkeit 2:

    1. Sie ließen im Dezember Ihren Dauerauftrag normal weiterlaufen. 
    2. Ihr monatlicher Abschlag wurde wie gewohnt im Dezember überwiesen.
    3. Ihre Zahlung hat in diesem Fall die übliche Abschlagsforderung (Dezember) ausgeglichen. Die Gutschrift aus der Soforthilfe wird in Ihrer nächsten Jahresabrechnung verrechnet.
    4. Ihr Vorteil: Sie mussten nicht selbst aktiv werden. Ihr Soforthilfebetrag geht Ihnen nicht verloren. 
    5. Ihr Nachteil: Sie profitieren erst mit Ihrer nächsten Jahresrechnung von der Soforthilfe. 
    Bitte beachten Sie, dass die Soforthilfe Dezember auf einem besonderen Berechnungsmodell basiert, dass der Gesetzgeber vorgegeben hat. Hierdurch konnte es zu Abweichungen zwischen der Soforthilfe und der Höhe Ihrer Abschlagszahlung kommen. Die Berechnungsformel gewährleistet jedoch, dass immer ein Zwölftel der tatsächlichen Energiekosten durch die Soforthilfe Dezember gedeckt war.


  • Monatliche Überweisung

    1. Sie überweisen Ihren monatlichen Abschlag üblicherweise selbst.
    2. Im Dezember 2022 haben Sie den monatlichen Abschlag nicht überwiesen.
    3. Sie brauchten sich also um nichts zu kümmern.
    4. Den Januarabschlag haben Sie wieder wie gewohnt überweisen . 
    Die Soforthilfe weisen wir eindeutig auf Ihrer nächsten Jahresrechnung aus. 

    Sie haben den Abschlag für Dezember doch an uns überwiesen? Das ist nicht schlimm. Ihre Zahlung hat in diesem Fall die übliche Abschlagsforderung für Dezember ausgeglichen. Die Soforthilfe werden wir dann als Gutschrift auf Ihrer nächsten Jahresabrechnung ausweisen und verrechnen.  Sie profitieren also dennoch von der Soforthilfe, nur etwas später. Sie brauchen sich also um nichts weiter zu kümmern. 

    Bitte beachten Sie, dass die Soforthilfe Dezember auf einem besonderen Berechnungsmodell basiert, dass der Gesetzgeber vorgegeben hat. Hierdurch kann es zu Abweichungen zwischen der Soforthilfe und der Höhe Ihrer Abschlagszahlung kommen. Die Berechnungsformel gewährleistet jedoch, dass immer ein Zwölftel der tatsächlichen Energiekosten durch die Soforthilfe Dezember gedeckt war.

So berechnet sich die Soforthilfe für Dezember

FAQ Soforthilfe

  • Konnte die Höhe der Soforthilfe Dezember von der Höhe des Dezember-Abschlags abweichen?

    Für die Soforthilfe lag laut Gesetz als Referenzwert ein Zwölftel der Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022 zugrunde. Dadurch wird die Höhe der Soforthilfe in den meisten Fällen vom eigentlichen Dezemberabschlag leicht abweichen. Wie sich Ihre Dezember-Soforthilfe berechnet, erklären wir Ihnen unter anderem in einem Video


  • Wird die Soforthilfe auf meiner Rechnung ausgewiesen?

    Ja, wir weisen die Dezember-Soforthilfe auf Ihrer Erdgasrechnung aus und erläutern, wie diese für Sie berechnet wurde. Wie das genau aussieht, sehen Sie auf unserer Musterrechnung

  • Was ist, wenn ich im Dezember keinen Abschlag zahlen musste oder der Abschlag mit der Jahresrechnung verrechnet wurde?

    Wenn im Dezember kein Abschlag fällig war oder der Dezemberabschlag mit Ihrer Jahresrechnung verrechnet wurde, können wir Ihnen auf Wunsch den nächsten fälligen Abschlag (Januar oder Februar) erlassen. Ist der nächste Abschlag ein zusammengefasster Abschlag aus mehreren Monatsbeträgen, wird der Abschlagsbetrag um einen Monatsbetrag reduziert.

     

  • Was bedeutet die Soforthilfe konkret für meine Abschlagszahlungen im Dezember?

    Der Staat hat Ihre Abschlagszahlung im Dezember 2022 übernommen. Das bedeutet, Sie mussten in dem Monat keinen Abschlag zahlen. Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, mussten Sie nichts tun. In dem Fall haben wir den Dezember-Abschlag gar nicht erst abgebucht. 

    Sind Sie Selbstzahler, konnten Sie Ihre Dezember-Zahlung einmalig aussetzen – sollten aber gerade bei einem Dauerauftrag daran gedacht haben, ihn ab Januar wieder zu aktivieren. Wer weiter gezahlt hat, profitiert natürlich gleichermaßen von der Soforthilfe, indem wir den Betrag im Rahmen der nächsten Jahresrechnung gutschreiben.


  • Erhalte ich meinen gesamten Gasverbrauch im Dezember „umsonst“?

    Nein, der Dezember war kein „Freimonat“ für jeglichen Gasverbrauch. Die Dezember-Soforthilfe sah vor, dass ein Zwölftel Ihrer geschätzten jährlichen Heizkosten übernommen wurden. Der Staat übernahm lediglich Ihre Abschlagszahlung im Dezember 2022 zu dem damals gültigen Preis. Da der Dezember in der Regel ein kalter Monat ist, hat diese Maßnahme vermutlich nicht Ihre tatsächlichen Heizkosten im Dezember abgedeckt. 

    Wir empfehlen Ihnen daher dringend, weiterhin sparsam mit Erdgas umzugehen. Je mehr Sie im Winter beim Erdgas sparen, desto weniger Kosten müssen Sie am Ende selber tragen. Und auch aus Gründen der Versorgungssicherheit ist Energiesparen weiterhin das Gebot der Stunde – jede eingesparte Kilowattstunde hilft. 

     

  • Wie hoch konnte die Dezember-Soforthilfe für mich ausfallen?

    Die Höhe der Dezember-Soforthilfe hing von Ihrem persönlichen Jahresverbrauch ab. Konkret betrug sie ein Zwölftel der Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022 mit dem im Dezember 2022 gültigen Preis.

     

  • Profitierte jeder MITGAS-Kunde von der Soforthilfe?

    Ja, jeder Privat- sowie kleinerer und mittlerer Gewerbekunde von MITGAS profitierte von der Soforthilfe im Dezember - unabhängig davon, ob in der Grundversorgung, Ersatzversorgung oder mit Sonderverträgen oder welche Zahlungsart er gewählt hat. 



  • Hätte es Sinn gemacht, meinen Abschlag zu erhöhen?

    Nein, nicht hinsichtlich der Dezember-Soforthilfe. Referenzwert für die Entlastung war die Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022. 

     

  • Wie erhielten Kunden mit Lastschriftzahlung ihre Soforthilfe?

    Bei Kunden, die uns eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) erteilt haben und monatliche Abschläge zahlen, haben wir den üblichen Abschlag im Dezember nicht eingezogen. Wir haben die errechnete „Soforthilfe Dezember“ in Ihrem Vertragskonto verbucht, sodass sie ab diesem Zeitpunkt in unseren Systemen hinterlegt war und entsprechend in der Jahresrechnung als einzelner Posten ausgewiesen wird. SEPA-Kunden mussten also überhaupt nichts aktiv tun. 



  • Muss ich trotz der Dezember-Soforthilfe weiterhin Energie sparen?

    Ja, unbedingt. Energiesparen ist weiterhin das Gebot der Stunde. Jede eingesparte Kilowattstunde hilft – sowohl im Sinne der Versorgungssicherheit als auch aus finanzieller Sicht. Die Übernahme der Abschlagszahlung im Dezember durch den Staat hat nicht von der tatsächlich im Dezember verbrauchten Gasmenge abgehangen. Stattdessen lag der Zahlung ein Zwölftel der Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022 zugrunde. 

     

  • Wie erhielten Kunden, die Selbstzahler mit Überweisung oder Dauerauftrag sind, ihre Soforthilfe?

    Kunden, die ihre monatlichen Abschläge per Dauerauftrag oder Überweisung zahlen, konnten ihre  Abschlagszahlung im Dezember einmalig aussetzen. Die Abschlagszahlung wurde dann wieder ab Januar fällig. Kunden mit Dauerauftrag sollten also unbedingt daran gedacht haben, diesen ab Januar wieder zu aktivieren. Auch Selbstzahlern haben  wir die errechnete „Soforthilfe Dezember“ in ihr Vertragskonto eingebucht. Sie war damit ab diesem Zeitpunkt in unseren Systemen hinterlegt und wird entsprechend in der Jahresrechnung als einzelner Posten ausgewiesen.

  • Was passierte, wenn kein Prognose-Wert aus dem September 2022 vorlag?

    Wenn wir keinen eigenen Prognose-Wert für den Verbrauch des Kunden vorliegen hatten – zum Beispiel, weil der Kunde gerade erst umgezogen war – haben wir auf eine Schätzung des Netzbetreibers zurückgegriffen..

  • Wie lange musste ich schon Kunde bei MITGAS sein, damit ich die Soforthilfe im Dezember erhalten konnte?

    Wir waren für die Abwicklung der Soforthilfe für Kunden zuständig, die am Stichtag 1. Dezember 2022 von uns mit Erdgas beliefert wurden. 

  • Was ist mit Kunden, die nach dem 1. Dezember 2022 zu MITGAS kamen? Bekamen die auch ihre Soforthilfe von MITGAS?

    Nein, Kunden, deren Belieferung erst nach dem 1. Dezember 2022 bei uns gestartet ist, erhielten keine Soforthilfe von uns. Wir haben die Abwicklung der Dezember-Soforthilfe für alle Kunden übernommen, die zum Stichtag 1. Dezember 2022 von uns mit Erdgas versorgt wurden. Betroffene Kunden, die später zu uns kamen, sollten sich – soweit vorhanden - an den Lieferanten wenden, der sie zum Stichtag 1. Dezember mit Erdgas versorgt hat. Kunden, die zum 1. Dezember kein Erdgas bezogen haben, waren laut ESWG nicht anspruchsberechtigt für die Dezember-Soforthilfe.


Informationen für RLM-Kunden

Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) konnten ebenfalls Anspruch auf die Soforthilfe haben. Um davon zu profitieren, mussten sie uns diesen unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen. 

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Wer war anspruchsberechtigt?


     

    Anspruchsberechtigt waren grundsätzlich RLM-Kunden, die zum Stichtag 1. Dezember 2022 von uns versorgt wurden und eine der folgenden Bedingungen erfüllten: 

    1. Der Gasverbrauch für eine RLM-Lieferstelle lag von November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 unter 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh). Ein Kunde konnte Ansprüche für mehrere RLM-Lieferstellen anmelden, die jeweils diese Bedingung erfüllen mussten.
      Wenn Sie in diese Kundengruppe fie
      len, mussten Sie nichts tun. Wir haben Ihre Soforthilfe in Ihrer Monatsrechnung für Dezember berücksichtigt. 


    2. Der Erdgasverbrauch für eine RLM-Lieferstelle lag von November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 über 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) und erfolgte 
    • überwiegend im Zusammenhang mit der gewerblichen Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft.
    • für eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen.
    • für staatliche oder staatlich anerkannte bzw. gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder die als eingetragener Verein organisiert sind.
    • für Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuches. 

    Erfüllte eine Ihrer Entnahmestellen eine dieser Bedingungen und wollten Sie hierfür die Entlastung in Anspruch nehmen, konnten Sie uns Ihre Anspruchsberechtigung bis zum 31. Dezember 2022 über ein Online-Formular mitteilen. +++Die Mitteilungsfrist ist bereits abgelaufen. +++


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    Hinweis für nicht durchgängig von uns versorgte Kunden

       

      Von allen RLM-Kunden, die wir im Zeitraum 1. November 2021 bis 31. Oktober 2022 nicht durchgängig beliefert haben, haben wir Mithilfe bei der Erfassung ihrer Verbrauchsmengen benötigt. 

      Wenn Sie

      • zum 1. Dezember 2022 Erdgas von uns bezogen haben,
      • und eine der oben genannten Voraussetzungen unabhängig vom Verbrauch erfüllen
      • und die einmaligen Entlastung in Anspruch nehmen wollten, 

      haben wir die Summe Ihres Erdgasverbrauchs für den Zeitraum November 2021 bis einschließlich Oktober 2022, in denen Sie nicht von MITGAS versorgt wurden, sowie die entsprechenden Monate benötigt. Dies war über ein Online-Formular möglich. 

      Im Falle mehrerer Abnahmestellen war das Formular für jede Abnahmestelle jeweils einmal auszufüllen.      

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      Wer ist nicht anspruchsberechtigt?

       

      Grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt sind:

      1. zugelassene Krankenhäuser. Sie sollen separat entlastet werden. Bitte kontaktieren Sie uns per E-Mail unter geschaeftskunden@mitgas.de mit dem Betreff "Entlastungspaket". 
      2. Kunden, die Erdgas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen. 

      Wie errechnet sich die Soforthilfe für RLM-Kunden?

      Basis für die Berechnung des Entlastungsbetrages sind ein Zwölftel Ihres tatsächlichen Verbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 und Ihr vertraglicher Preis für den Monat Dezember 2022. 

      Wir verrechnen den einmalige Entlastungsbetrag mit Ihrer Rechnung für Dezember 2022, die Anfang Januar 2023 erstellt wird.

      Bitte beachten Sie, dass es zu Verzögerungen in der Rechnungslegung kommen kann, da wir alle gesetzlichen Forderungen bestmöglich umsetzen möchten.

       

      +++ Die Frist zur Anmeldung des Soforthilfe-Anspruchs für RLM-Kunden ist zum 31. Dezember 2022 abgelaufen. +++


      Informationen für Wärmecontracting-Kunden

      Auch Kunden mit einem Wärmecontracting-Vertrag sind anspruchsberechtigt. Ihren Abschlag im Dezember mussten Sie nicht an uns zahlen. Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wurde Ihr Abschlag im Dezember von uns nicht eingezogen.

      Bitte beachten Sie, dass die Höhe der Soforthilfe, anders als bei Gaskunden, 120 Prozent des Septemberabschlages entspricht.

      Laut Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) können wir einige unserer Wärmecontracting-Kunden unter bestimmten Voraussetzungen direkt entlasten, indem wir die Dezember-Zahlung für Wärme bis zum 31. Dezember 2022 erstatten. In Ihrer Abrechnung für den Monat Dezember 2022 wird diese Erstattung gesondert ausgewiesen. 


      Dies betrifft folgende Kunden:

      • Kunden mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Gigawattstunden Erdgas
      • Vermieter mit Verbrauchsabrechnung mehrerer Haushalte bzw. Mieter über die Entnahmestelle
      • Wohnungseigentümergemeinschaften
      • weitere kompensationsberechtigte Kundengruppen laut EWSG 

      Die tatsächliche Höhe des Entlastungsbetrages hängt von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Ihnen und uns ab. Aufgrund verschiedener Vertragsvarianten hat der Gesetzgeber unterschiedliche Berechnungsmethoden vorgesehen.

      Damit wir die Entlastung erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kunden an einen Beauftragten (PwC) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz weiterzugeben.


      Folgende Kunden-Daten müssen wir weitergeben:

      • E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
      • Postanschrift
      • Abschlagszahlung für September
      • Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums

      Informationen zur Gaspreisbremse für Geschäftskunden

       

      Ausführliche Informationen zur Gaspreisbremse und ob Sie als Geschäftskunde aktiv werden müssen, finden Sie auf unserer Sonderseite. 

      Ausführliche Informationen zur Situation auf dem Erdgasmarkt

       

      Weitere Informationen zur aktuellen Marktsituation, der Entwicklung der Erdgaspreise und was Sie als Kunde jetzt selbst tun können haben wir Ihnen auf einer Extra-Seite zusammengestellt.