Informationen zum Entlastungspaket Gas

Was Kunden zur Gaspreisbremse 2023 wissen sollten

 

zuletzt aktualisiert am 17.1.2024, 17:33 Uhr 

 

Um Gas- und Wärmekunden in Deutschland bei den hohen Energiepreisen zu unterstützen, hatte die Bundesregierung Ende 2022 das so genannte Entlastungspaket Gas beschlossen. Neben der im Dezember 2022 gewährten Soforthilfe beinhaltete das Paket eine Gas- und Wärmepreisbremse. Die Entlastung wurde dabei von März bis Dezember 2023 umgesetzt und aus Mitteln des Bundes finanziert. Seit 1. Januar 2024 zahlen Kunden nun wieder ihren vollen, vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis.  

Wir haben Ihnen auf dieser Seite noch einmal rückblickend alle Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse 2023 zusammengestellt. 

Allgemeine Informationen zur Gaspreisbremse 2023

Die Gaspreisbremse galt vom 1. März 2023 bis zum 31. Dezember 2023 und umfasste rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023. In diesem Zeitraum wurde ein Gaspreis von 12 Cent je Kilowattstunde (brutto) für ein Grundkontingent garantiert. Als Referenz diente der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Für den Rest galten die regulären Verbrauchspreise. Energiesparen war also weiterhin sinnvoll und auch finanziell zu empfehlen.

Konkret bedeutete das: Den Entlastungsbetrag für Januar, Februar und März haben wir mit Ihrem Märzabschlag verrechnet. Ab April haben wir die monatlichen Entlastungen für den jeweiligen Monat berücksichtigt. Ihr Abschlag hat sich entsprechend reduziert.

Für unsere Kunden bestand kein Handlungsbedarf.

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Ende der Gas- & Wärmepreisbremse zum 31. Dezember 2023


Die Gas- und Wärmepreisbremse ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Seit 1. Januar 2024 zahlen Sie wieder Ihren vollen, vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis. Auf Ihrer Jahresrechnung werden wir die Gaspreisbremse selbstverständlich zeitanteilig ausweisen.

Bitte beachten Sie: Nach dem EWPBG haben wir den jeweiligen Entlastungsbetrag zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Das bedeutet: Voraussetzung für die Entlastung war, dass Sie auch Anspruch auf die Entlastung hatten. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nachträglich entfallen, entfiel bzw. entfällt automatisch auch der Anspruch auf Entlastung. In diesem Fall mussten oder müssen Sie die gewährte Entlastung zurückzahlen.  

So wurde die Gaspreisbremse berechnet

Im Rahmen der Gaspreisbremse hatten Sie ein Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches. Für dieses Kontingent galt die Preisbremse von 12 Cent je Kilowattstunde (brutto). Für den darüber hinausgehenden, tatsächlichen Erdgasverbrauch haben Sie Ihren vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis gezahlt. Wie genau das funktioniert hat, können Sie im Video noch einmal nachsehen oder anhand des nachfolgenden Beispiels nachlesen. 

Und so wurde Ihre monatliche Entlastung berechnet:

  1. Auf Basis Ihres Vorjahresverbrauchs haben wir Ihr persönliches 80- Prozent-Grundkontingent berechnet.
  2. Aus Ihrem vertraglichen Verbrauchspreis und der 12 Cent Preisbremse haben wir die Differenz ermittelt.
  3. Die Differenz wurde mit Ihrem Grundkontingent multipliziert und ergab Ihren Entlastungsbetrag
  4. Diesen Entlastungsbetrag haben wir unabhängig von Ihrem neuen (tatsächlichen) Jahresverbrauch von Ihrer folgenden Jahresrechnung abgezogen. 
  5. Nun wurde der Entlastungsbetrag noch durch 12 Monate geteilt. 
  6. Der sich so ergebende anteilige, monatliche Entlastungbetrag wurde von Ihren bisherigen monatlichen Abschlägen abgezogen, sodass sie sofort von der Entlastung profitieren konnten. 

Sie mussten also nicht selbst aktiv werden. Die Gaspreisbremse hat für Gaskunden automatisch gewirkt.

Übrigens: Je mehr Erdgas Sie also im Vergleich zum Vorjahr einsparen konnten, umso stärker hat auch der Rabattbetrag gewirkt.

So hat sich die Gaspreisbremse berechnet

 

 

 

Wussten Sie, dass...


...die Höhe Ihrer Entlastung durch die Gaspreisbremse bei jedem Kunden unterschiedlich war, da sie davon abhing

  • wie hoch Ihr Verbrauchsprognose für den Septemberabschlag 2022 war, 
  • wie hoch Ihr Erdgasverbrauch im Abrechnungszeitraum mit Gaspreisbremse war und
  • wie hoch Ihr vertraglich vereinbarter Verbrauchspreis war.

    Haushaltskunden haben selbstverständlich auch trotz Gaspreisbremse von der Mehrwertsteuersenkung auf Erdgas profitiert. Der vergünstigte Steuersatz von 7 Prozent galt sowohl auf den Grundpreis als auch beim staatlich garantierten Verbrauchspreis von 12 Cent je Kilowattstunde und Ihrem regulären Verbrauchspreis, den Sie für jede über das Grundkontingent hinausgehende Kilowattstunde gezahlt haben. Da es sich bei den 12 Cent je Kilowattstunde um einen Bruttopreis gehandelt hat, war die Mehrwertsteuer bereits darin enthalten. 

    Wichtige Fragen & Antworten zur Gaspreisbremse

    • Wann ist die Preisbremse für Gas geendet?

      Die Bundesregierung hat sich nicht für eine Verlängerung der Energiepreisbremsen ausgesprochen. Das bedeutet, die Preisbremse für Gas und Wärme ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen.

    • Die Preisbremsen sind ausgelaufen. Was hat sich dadurch für mich geändert?

      Ihr zuletzt zugeschickter Abschlagsplan hat Bestand. Die Abschlagshöhe hat sich wie bereits mitgeteilt ab Januar 2024 verändert.

      Die Abschlagshöhen und alle Details finden Sie im zugesendeten Abschlagsplan und online in Ihrem persönlichen Kundenbereich „Meine MITGAS“ unter „Abschlag“.

      In Ihrer Jahresrechnung wird die Preisbremse selbstverständlich bis 31.12.2023 berücksichtigt.

    • Warum habe ich nicht den kompletten Entlastungsbetrag laut Jahresrechnung erhalten?

      Der gewährte Entlastungsbetrag durfte die Höhe der im Bremsenzeitraum entstanden Energiekosten nicht überschreiten. Detaillierte Informationen dazu gibt es auch im FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums.

    • Was ist passiert, wenn ich weniger verbraucht habe als prognostiziert?

      Ein Ziel der staatlichen Gaspreisbremse war es, Gaskunden zu einer Einsparung von 20 Prozent ihres bisherigen Jahresverbrauchs zu motivieren. Daher galt der Entlastungsbetrag auch nur für 80 Prozent Ihres prognostizierten Verbrauchs. Haben Sie also weniger als prognostiziert verbraucht und sind innerhalb Ihres 80-Prozent-Kontingents geblieben, konnten Sie stärker von der Gaspreisbremse profitieren. Denn für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde mussten Sie Ihren regulären, vertraglich vereinbarten Preis zahlen. 

      Ihr Entlastungsbetrag selbst hat sich bei einem geringeren Verbrauch nicht reduziert.



    • Was ist passiert, wenn ich mehr verbraucht habe als prognostiziert?

      Die Höhe Ihres tatsächlichen Erdgasverbrauchs hatte keinen Einfluss auf die Höhe Ihres Entlastungsbetrages. Er hat sich nicht erhöht, wenn Sie mehr verbraucht haben.

      Der Entlastungsbetrag bezog sich auf 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Lagen Sie mit Ihrem Verbrauch über diesem Entlastungskontingent, haben Sie für jede weitere Kilowattstunde Ihren vertraglich vereinbarten Preis bezahlt.



    • Konnte ich die Jahresverbrauchsprognose beeinflussen?

      Nein, konnten Sie nicht. Laut Gesetzgeber war für die Ermittlung des Entlastungsbetrages die Jahresverbrauchsprognose vom September 2022 maßgeblich.



    • Meine Jahresverbrauchsprognose war falsch (zu hoch oder zu niedrig). Wie wurde sie berechnet?

      Welche Jahresverbrauchsprognose der Berechnung zugrunde gelegt wurde, war  gesetzlich vorgeschrieben. In den meisten Fällen entsprach diese Prognose dem Jahresverbrauch, der für die Abschlagsberechnung für September 2022 maßgeblich war.


    • Was hat die Umsetzung der Gaspreisbremse für meinen Abschlag bedeutet?

      Selbstverständlich haben wir die Gaspreisbremse bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Den Entlastungsbetrag für Januar und Februar hatten wir mit Ihrem Märzabschlag verrechnet. Ab April haben wir den anteiligen Entlastungsbetrag von Ihrem bisherigen monatlichen Abschlag abgezogen. Ihr monatlicher Abschlag reduzierte sich somit entsprechend automatisch.

      Wir haben alle anspruchsberechtigten Kunden im März 2023 über ihren neuen Abschlagsplan informiert. Für Sie bestand also kein Handlungsbedarf.

      Wie sich der Entlastungsbetrag errechnet hat, können anhand eines Rechenbeispiels noch einmal nachlesen. 


    • Wie hoch war mein Entlastungsbetrag?

      Der Entlastungsbetrag war für jeden Kunden individuell, da er von seinem Jahresverbrauch und dem gewählten Erdgasprodukt abhing. Ihren persönlichen Entlastungsbetrag können Sie Ihrem Abschlagsschreiben zur Gaspreisbremse entnehmen, das Sie im März 2023 erhalten haben. 

      Hier einmal drei Beispiele anhand der MITGAS Grundversorgung*: 

      prognostizierter Erdgasverbrauch pro Jahr   ungefährer Entlastungsbetrag pro Monat
       10.000 kWh  47 Euro
       18.000 kWh  84 Euro
       30.000 kWh   140 Euro


      *Gilt nur für Haushaltskunden sowie Gewerbekunden bis 10.000 kWh sonstigen Bedarfs. Für Gewerbekunden über 10.000 kWh gelten die Bedingungen und Preise der Ersatzversorgung. 

    • Warum habe ich kein Informationsschreiben mit neuem Abschlagsplan und Entlastungsbetrag erhalten?

      Unsere Kunden haben im März 2023 ihr Informationsschreiben erhalten, das unter anderem die Höhe ihres jeweiligen Entlastungsbetrages, Ihren künftigen Abschlag und Abschlagsplan beinhaltet hat.

      Falls Sie kein Informationsschreiben erhalten haben, waren Sie eventuell nicht anspruchsberechtigt: Sollte Ihr Verbrauchspreis 2023 unter der Gaspreisbremse von 12 Cent je kWh gelegen haben, waren Sie nicht anspruchsberechtigt, erhielten keine Entlastung im Sinne der Gaspreisbremse und damit auch kein Informationsschreiben von uns. In dem Fall galt für Sie der Ihnen zuletzt mitgeteilte Abschlagsplan. 


    • Erhielten auch Kunden, die im Januar oder Februar 2023 bei MITGAS gekündigt hatten, trotzdem ihre Entlastung von MITGAS?

      Nein, Kunden, die zum 1. März 2023 bei einem anderen Versorger in Belieferung waren, erhielten von diesem ihre Entlastung - auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.

      MITGAS war nur für die Abwicklung der Gaspreisbremse für Kunden zuständig, die zum Stichtag 1. März 2023 von uns mit Erdgas versorgt wurden. 


    • Erhielten auch Kunden, die im Januar oder Februar 2023 umgezogen sind und danach kein Erdgas mehr bezogen haben, eine Entlastung?

      Nein, Kunden, die zum 1. März 2023 kein Erdgas mehr bezogen haben, erhielten leider keine Entlastung - auch nicht rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Das Gesetz war hier sehr eindeutig und definierte den 1. März 2023 als Stichtag. Verantwortlich für die Zahlung der Entlastung war immer der Versorger zum 1. März 2023. Bestand zu diesem Tag kein Erdgas-Liefervertrag, gab es auch keinen Versorger, der die Entlastung ausgereicht hat.  

      Auch MITGAS war nur für die Abwicklung der Gaspreisbremse für Kunden zuständig, die zum Stichtag 1. März 2023 von uns mit Erdgas versorgt wurden. 


    • Was ist passiert, wenn sich bei einem Umzug die Zeiträume überschnitten haben?

      Hatten Sie vorübergehend zwei Lieferstellen mit Gasbezug, so haben für jede Lieferstelle die Entlastung erhalten. 


    • Was ist, wenn mein Jahresverbrauch 2021 nicht repräsentativ für das Jahr 2023 war?

      Grundlage für die Ermittlung des Entlastungskontingents bei einer Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung war der vom Messtellenbetreiber gemessene, i. d. R. abgerechnete Verbrauch im Kalenderjahr 2021. Nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn es sich um einen Neuanschluss nach dem 1. Januar 2021 handelte, konnte von diesem Grundsatz abgewichen werden. Für Unternehmen, die z.B. pandemiebedingt ihren Geschäftsbetrieb im Referenzjahr 2021 einschränken oder schließen mussten, fiel der Entlastungsbetrag der Gas- und Wärmepreisbremse geringer aus. 

      Mit der Anpassungsnovelle zum Gas- und Wärmepreisbremsengesetz hatte der Gesetzgeber für diese Sonderfälle ein zusätzliches Entlastungsverfahren geschaffen. Unter bestimmten Voraussetzungen konnten betroffene Unternehmen mit atypischen Minderverbräuchen im Referenzjahr 2021 eine zusätzliche Entlastung bei der Prüfbehörde beantragen. 

    • Wer konnte die zusätzliche Entlastung bei atypischen Verbräuchen im Referenzjahr 2021 beantragen?

      Die zusätzliche Entlastung konnten nur Unternehmen (RLM-Kunden) beantragen. Privatkunden oder auch Geschäftskunden mit SLP-Leistungsmessung wurden vom Gesetzgeber hier nicht berücksichtigt. 

      RLM-Kunden konnten die zusätzliche Entlastung unter anderem beantragen, wenn 

      • es sich um kleine oder mittelständische Unternehmen, Einmann-Betriebe oder Freiberufler handelte, die Corona-Überbrückungshilfen erhalten, aufgrund der Coronas-Krise Umsatzausfälle erlitten oder Mittel aus dem Fonds "Aufbauhilfe 2021" vom Bund erhalten hatten
      • die Energiemenge an den Netzentnahmestellen im Jahr 2021 jeweils mindestens 40 Prozent niedriger war als im gleichen Zeitraum im Kalenderjahr 2019 
      • die Entlastungssumme 2 Millionen Euro insgesamt nicht überschritten hat (Achtung: bei einzelnen Wirtschaftszweigen konnten deutlich geringere Entastungssummen gelten, siehe auch § 2 Ziffer 4 EWPBG)
      • der zusätzliche Entlastungsbetrag 10.000 Euro überschritten hätte

      (Angaben nur beispielhaft und nicht vollständig) 

       

       

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