Informationen zum Entlastungspaket Gas & Wärme

Was Geschäftskunden zur Gaspreisbremse und Wärmepreisbremse wissen sollten

 

zuletzt aktualisiert am 12.7.2023, 17:46 Uhr 

Zur Entlastung von Gas-und Wärmekunden bei den aktuell hohen Energiepreisen hat die Bundesregierung Ende 2022 unter anderem eine Preisbremse für Erdgas und Wärme beschlossen. Die Entlastung wird dabei seit März 2023 umgesetzt und aus Mitteln des Bundes finanziert.

Auf dieser Seite erfahren Geschäftskunden stets aktuell, was das Entlastungspaket Gas & Wärme für sie bedeutet, wie sie die Gas- und Wärmepreisebremse erhalten und wann sie gegebenenfalls aktiv werden müssen. In jedem Fall hilft ein bewusster und sparsamer Umgang mit Energie, die individuelle Kostenbelastung weiter zu reduzieren. Auch ein Preisvergleich kann sich für Erdgas- und Wärmekunden lohnen, um die Kostenbelastung zu senken. 

Bitte beachten Sie: Über die hier abgebildeten Informationen hinaus gehende Fragen können wir derzeit nicht individuell via Servicenummer oder E-Mail beantworten und bitten Sie, von diesbezüglichen Nachfragen abzusehen. 

Allgemeine Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse 2023

Die Gaspreisbremse gilt vom 1. März 2023 bis zum 31. Dezember 2023* und umfasst rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023.

Laut Gesetz wird dabei ein fixer Verbrauchspreis für ein fest definiertes Grundkontingent garantiert: Für Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. Kilowattstunden Erdgas beträgt die Preisbremse 12 Cent pro Kilowattstunde Erdgas für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauches.

Diese Preisebremse gilt auch für Pflege- und Rehaeinrichtungen, Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, Behindertenwerkstätten und Vereine mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden Erdgas.**

Basis für die Berechnung des Grundkontingents ist der Verbrauch, der der Abschlagszahlung vom September 2022 zugrunde gelegt wurde. Für den restlichen, tatsächlichen Verbrauch ist der reguläre Verbrauchspreis zu zahlen. Energiesparen ist also weiterhin sinnvoll und auch finanziell zu empfehlen.

Konkret bedeutet das: Um die Entlastung durch die Gaspreisbremse zu bekommen, besteht für unsere Geschäftskunden kein Handlungsbedarf. 

  • Bei Geschäftskunden mit monatlicher Abschlagszahlung haben wir den Entlastungsbetrag für Januar und Februar mit dem Märzabschlag verrechnet. Seit April berücksichtigen wir die monatlichen Entlastungen für den jeweiligen Monat. Der Abschlag reduziert sich entsprechend.
  • Bei RLM-Kunden berücksichtigen wir den Entlastungsbetrag jeweils bei der monatlichen Rechnungslegung. Für Januar und Februar haben wir Ihnen den Entlastungsbetrag auf der Märzrechnung gutgeschrieben. 

 

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Ihr vertraglicher Verbrauchspreis liegt unter 12 Cent/kWh?


Die Preisbremse greift nur, wenn Ihr vertraglicher Verbrauchspreis über den 12 Cent liegt. Liegt Ihr aktueller Verbrauchspreis darunter, zahlen Sie selbstverständlich Ihre günstigeren vertraglichen Konditionen. In dem Fall erhalten Sie auch keinen angepassten Abschlagsplan von uns. 

*Verlängerung bis 30. April 2024 möglich

**Bitte beachten Sie unsere gesonderten Informationen für Kunden mit registrierender Leistungsmessung und einem jährlichen Gasverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden, die nicht zu den genannten Einrichtungen zählen, und für Wärmecontracting-Kunden.

Bitte beachten Sie: Nach dem EWPBG werden wir den jeweiligen Entlastungsbetrag zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewähren. Das bedeutet: Voraussetzung für die Entlastung ist, dass Sie auch Anspruch auf die Entlastung haben. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen oder nachträglich entfallen, entfällt automatisch auch der Anspruch auf Entlastung. In diesem Fall müssen Sie die gewährte Entlastung zurückzahlen.  

Berechnung Gaspreisbremse

Am Beispiel von Kunden bis 1,5 Mio. kWh Erdgasverbrauch pro Jahr

 

Im Rahmen der Gaspreisbremse haben Kunden mit einem üblichen Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden Erdgas ein Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches*. Für dieses Kontingent gilt die Preisbremse von 12 Cent je Kilowattstunde (brutto). Für den darüber hinausgehenden, tatsächlichen Erdgasverbrauch ist der vertraglich vereinbarte Verbrauchspreis zu zahlen. 

Und so wird die monatliche Entlastung berechnet:

  1. Auf Basis des Vorjahresverbrauchs* berechnen wir das individuelle 80-Prozent-Grundkontingent.
  2. Aus dem vertraglichen Verbrauchspreis und der 12 Cent Preisbremse ermitteln wir die Differenz.
  3. Die Differenz wird mit dem individuellen Grundkontingent multipliziert und ergibt den Entlastungsbetrag. 
  4. Diesen Entlastungsbetrag ziehen wir unabhängig vom neuen (tatsächlichen) Jahresverbrauch von der nächsten Jahresrechnung ab. 
  5. Nun wird der Entlastungsbetrag noch durch 12 Monate geteilt. 
  6. Der sich so ergebende anteilige, monatliche Entlastungbetrag wird vom bisherigen monatlichen Abschlägen abgezogen, sodass der Kunde sofort von der Entlastung profitiert. 
    Bei RLM-Kunden schreiben wir den anteiligen Entlastungsbetrag auf der monatlichen Rechnung gut. 

Sie müssen also nicht selbst aktiv werden. Die Gaspreisbremse wirkt für auch für geschäftliche Gaskunden automatisch.

Übrigens: Je mehr Erdgas Sie also im Vergleich zum Vorjahr einsparen, umso stärker wirkt auch der Rabattbetrag.

*bzw. Jahresverbrauch 2021 bei RLM-Kunden < 1,5 GWh Erdgas 

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FAQ Gaspreisbremse

  • Warum erhalte ich nicht den kompletten Entlastungsbetrag laut Jahresrechnung?

    Der gewährte Entlastungsbetrag darf die Höhe der im Bremsenzeitraum entstanden Energiekosten nicht überschreiten. Detaillierte Informationen dazu gibt es auch im FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums.

  • Was passiert, wenn ich weniger verbrauche als prognostiziert?

    Ein Ziel der staatlichen Gaspreisbremse ist es, Gaskunden zu einer Einsparung von 20 Prozent ihres bisherigen Jahresverbrauchs zu motivieren. Daher gilt der Entlastungsbetrag auch nur für 80 Prozent Ihres prognostizierten Verbrauchs. Verbrauchen Sie also weniger als prognostiziert und bleiben innerhalb Ihres 80-Prozent-Kontingents, profitieren Sie stärker von der Gaspreisbremse. Denn für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde müssen Sie Ihren regulären, vertraglich vereinbarten Preis zahlen. 

    Ihr Entlastungsbetrag selbst reduziert sich bei einem geringeren Verbrauch nicht. 



  • Was passiert, wenn ich mehr verbrauche als prognostiziert?

    Die Höhe Ihres tatsächlichen Erdgasverbrauchs hat keinen Einfluss auf die Höhe Ihres Entlastungsbetrages. Er erhöht sich nicht, wenn Sie mehr verbrauchen.

    Der Entlastungsbetrag bezieht sich auf 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Liegen Sie mit Ihrem Verbrauch über diesem Entlastungskontingent, zahlen Sie für jede weitere Kilowattstunde Ihren vertraglich vereinbarten Preis. Daher ist Energiesparen trotz Gaspreisbremse weiterhin sinnvoll. Einfach umsetzbare Maßnahmen haben wir Ihnen unter www.mitgas.de/erdgasspartipps zusammengestellt. 



  • Kann ich die Jahresverbrauchsprognose beeinflussen?

    Nein, können Sie nicht. Laut Gesetzgeber ist für die Ermittlung des Entlastungsbetrages die Jahresverbrauchsprognose vom September 2022 maßgeblich.



  • Meine Jahresverbrauchsprognose ist falsch (zu hoch oder zu niedrig). Wie wurde sie berechnet?

    Welche Jahresverbrauchsprognose der Berechnung zugrunde gelegt wird, ist gesetzlich vorgeschrieben. In den meisten Fällen entspricht diese Prognose dem Jahresverbrauch, der für die Abschlagsberechnung für September 2022 maßgeblich war.


  • Was bedeutet die Umsetzung der Gaspreisbremse für meinen Abschlag?

    Selbstverständlich haben wir die Gaspreisbremse bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Den Entlastungsbetrag für Januar und Februar haben wir mit Ihrem Märzabschlag verrechnet. In den Folgemonaten ziehen wir außerdem den anteiligen Entlastungsbetrag von Ihrem bisherigen monatlichen Abschlag ab. Ihr monatlicher Abschlag reduziert sich somit entsprechend automatisch.

    Wir haben alle anspruchsberechtigten Kunden im März über ihren neuen Abschlagsplan informiert.  Für Sie besteht also kein Handlungsbedarf.

    Wie sich der Entlastungsbetrag errechnet, zeigen wir Ihnen anhand eines Rechenbeispiels.


  • Wie hoch ist mein Entlastungsbetrag?

    Der Entlastungsbetrag ist für jeden Kunden individuell, da er von seinem Jahresverbrauch und dem gewählten Erdgasprodukt abhängt. Ihren persönlichen Entlastungsbetrag können Sie Ihrem Abschlagsschreiben zur Gaspreisbremse entnehmen, das Sie im März erhalten haben. 

    Hier mal drei Beispiele anhand der MITGAS Grundversorgung*: 

    prognostizierter Erdgasverbrauch pro Jahr   ungefährer Entlastungsbetrag pro Monat
     10.000 kWh  47 Euro
     18.000 kWh  84 Euro
     30.000 kWh   140 Euro


    *Gilt nur für Haushaltskunden sowie Gewerbekunden bis 10.000 kWh sonstigen Bedarfs. Für Gewerbekunden über 10.000 kWh gelten die Bedingungen und Preise der Ersatzversorgung. 

  • Warum habe ich kein Informationsschreiben mit neuem Abschlagsplan und Entlastungsbetrag erhalten?

    Unsere Kunden haben im März ihr Informationsschreiben erhalten, das unter anderem die Höhe ihres jeweiligen Entlastungsbetrages, Ihren künftigen Abschlag und Abschlagsplan beinhaltet.

    Falls Sie noch kein Informationsschreiben erhalten haben, sind Sie eventuell nicht anspruchsberechtigt: Sollte Ihr aktueller Verbrauchspreis unter der Gaspreisbremse von 12 Cent je kWh liegen, sind Sie nicht anspruchsberechtigt, erhalten keine Entlastung im Sinne der Gaspreisbremse und damit auch kein Informationsschreiben von uns. In dem Fall gilt für Sie der Ihnen zuletzt mitgeteilte Abschlagsplan. 



  • Erhalten auch Kunden, die im Januar oder Februar 2023 bei MITGAS gekündigt haben, trotzdem ihre Entlastung von MITGAS?

    Nein, Kunden, die zum 1. März 2023 bei einem anderen Versorger in Belieferung sind, erhalten von diesem ihre Entlastung - auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.

    MITGAS ist nur für die Abwicklung der Gaspreisbremse für Kunden zuständig, die zum Stichtag 1. März 2023 von uns mit Erdgas versorgt werden. 


  • Macht es Sinn, jetzt meinen Abschlag zu senken oder zu erhöhen?

    Nein, nicht hinsichtlich der Gaspreisbremse, da sich die Entlastungen auf den Vorjahresverbrauch beziehen. Konkret wird hier laut Gesetz die Verbrauchprognose herangezogen, die auch dem Septemberabschlag 2022 zugrunde lag. 

  • Erhalten auch Kunden, die im Januar oder Februar 2023 umziehen und danach kein Erdgas mehr beziehen, eine Entlastung?

    Nein, Kunden, die zum 1. März 2023 kein Erdgas mehr beziehen, erhalten leider keine Entlastung - auch nicht rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Das Gesetz ist hier sehr eindeutig und definiert den 1. März 2023 als Stichtag. Verantwortlich für die Zahlung der Entlastung ist immer der Versorger zum 1. März 2023. Besteht zu diesem Tag kein Erdgas-Liefervertrag, gibt es auch keinen Versorger, der die Entlastung ausreicht.  

    Auch MITGAS ist nur für die Abwicklung der Gaspreisbremse für Kunden zuständig, die zum Stichtag 1. März 2023 von uns mit Erdgas versorgt werden. 


  • Was passiert, wenn sich bei einem Umzug die Zeiträume überschneiden?

    Hat der Kunde vorübergehend zwei Lieferstellen mit Gasbezug, so erhält er für jede Lieferstelle die Entlastung. 


  • Muss ich trotz Gaspreisbremse weiterhin Energie sparen?

    Ja, unbedingt. Energiesparen ist weiterhin das Gebot der Stunde. Jede eingesparte Kilowattstunde hilft – sowohl im Sinne der Versorgungssicherheit als auch aus finanzieller Sicht. Die beschlossene Gaspreisbremse für Privatkunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen gilt nur für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Darüber hinaus müssen Kunden vollständig ihre normalen Verbrauchspreise zahlen. Aufgrund der gestiegenen Beschaffungskosten ist hier leider keine Entspannung absehbar.



  • Stimmt es, dass Preisanpassungen für das Jahr 2023 verboten sind?

    In den Medien kursiert immer wieder die Meldung, dass Preisanpassungen für das Jahr 2023 „illegal" und „verboten" sind. Das ist so per se nicht ganz richtig. 

    Die Prüfung der Angemessenheit von Preisen durch das Bundeskartellamt ist ein ganz normaler Prozess, den es auch vor der Energiekrise schon gab. Worum es in den Medienberichten über den Gesetzesentwurf zur Gaspreisbremse geht, ist die enthaltene Passage zum „Missbrauchsverbot“, das Kundinnen und Kunden vor missbräuchlichen Preiserhöhungen bewahren soll. Und das ist richtig so, um Kunden vor schwarzen Schafen zu schützen. 

    Preisanpassungen sind laut Gesetzentwurf weiterhin zulässig, wenn die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist. Laut Gesetzentwurf zählen dazu „marktbasierten Preis- und Kostenentwicklungen“ oder „Entwicklungen der vom Lieferanten im regulatorischen Sinne nicht beeinflussbaren Preis- und Kostenbestandteile“. 

    Auch unsere Preisanpassung zum 1. Januar 2023 hatte ausschließlich solche Kosten berücksichtigt, wie sie auch im Text des Gesetzesentwurfs genannt werden. Im Wesentlichen waren das stark gestiegene Beschaffungskosten und veränderte Netzentgelte.

    Unserer Kundinnen und Kunden können sich darauf verlassen, dass wir uns bei Preisanpassungen selbstverständlich auch weiterhin an die gesetzlichen Vorgaben halten.  


  • Was ist, wenn mein Jahresverbrauch 2021 nicht repräsentativ für die dieses Jahr ist? - NEU

    Grundlage für die Ermittlung des Entlastungskontingents bei einer Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung ist der vom Messtellenbetreiber gemessene, i. d. R. abgerechnete Verbrauch im Kalenderjahr 2021. Nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn es sich um einen Neuanschluss nach dem 1. Januar 2021 handelt, konnte von diesem Grundsatz abgewichen werden. Für Unternehmen, die z.B. pandemiebedingt ihren Geschäftsbetrieb im Referenzjahr 2021 einschränken oder schließen mussten, fällt der Entlastungsbetrag der Gas- und Wärmepreisbremse geringer aus. 

    Mit der Anpassungsnovelle zum Gas- und Wärmepreisbremsengesetz hat der Gesetzgeber für diese Sonderfälle ein zusätzliches Entlastungsverfahren geschaffen. Unter bestimmten Voraussetzungen können betroffene Unternehmen mit atypischen Minderverbräuchen im Referenzjahr 2021 eine zusätzliche Entlastung bei der Prüfbehörde beantragen. 

  • Wer kann die zusätzliche Entlastung bei atypischen Verbräuchen im Referenzjahr 2021 beantragen? - NEU

    Die zusätzliche Entlastung können nur Unternehmen (RLM-Kunden) beantragen. Privatkunden oder auch Geschäftskunden mit SLP-Leistungsmessung wurden vom Gesetzgeber hier nicht berücksichtigt. 

    RLM-Kunden können die zusätzliche Entlastung unter anderem beantragen, wenn 

    • es sich um kleine oder mittelständische Unternehmen, Einmann-Betriebe oder Freiberufler handelt, die Corona-Überbrückungshilfen erhalten aufgrund der Coronas-Krise Umsatzausfälle erlitten oder Mittel aus dem Fonds "Aufbauhilfe 2021" vom Bund erhalten hat
    • die Energiemenge an den Netzentnahmestellen im Jahr 2021 jeweils mindestens 40 Prozent niedriger war als im gleichen Zeitraum im Kalenderjahr 2019 
    • die Entlastungssumme 2 Millionen Euro insgesamt nicht überschreitet (Achtung: bei einzelnen Wirtschaftszweigen können deutlich geringere Entastungssummen gelten, siehe auch § 2 Ziffer 4 EWPBG)
    • der zusätzliche Entlastungsbetrag 10.000 Euro überschreiten würde

    (Angaben nur beispielhaft und nicht vollständig) 

     

     


Informationen für RLM-Kunden zur Gaspreisbremse

 

Für Kunden mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden Erdgas* trat die Gaspreisbremse bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft. Ab diesem Lieferzeitpunkt reduzierte sich für sie die jeweilige Rechnung um den Betrag der Gaspreisbremse. Diese beträgt 7 Cent je Kilowattstunde (netto) für 70 Prozent des erwarteten Gasverbrauchs. Als Basis dient hier der Gasverbrauch im Kalenderjahr 2021. Für den über dieses Kontingent hinausgehenden Verbrauch sind die vertraglich vereinbarten Verbrauchspreise zu zahlen.

Zudem ist die Anspruchsberechtigung laut Gesetz an verschiedene Bedingungen geknüpft.

 

**Ausnahme: Der Gasbezug erfolgt für Pflege- und Rehaeinrichtungen, Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, Behindertenwerkstätten oder Vereine. In diesem Fall informieren Sie sich bitte hier. 


Informationen für Wärmecontracting-Kunden zur Gas- und Wärmepreisbremse

Wärmecontracting-Kunden können ebenfalls von den Regelungen zur Gas- und Wärmepreisbremse profitieren. Informationen dazu stellen wir Ihnen aktuell zusammen und in Kürze hier zur Verfügung. 


Informationen zur Dezember-Soforthilfe für Geschäftskunden

 

Ausführliche Informationen zur Dezember-Soforthilfe 2022 und ob Sie als Kunde aktiv werden müssen, finden Sie auf unserer Sonderseite zur Soforthilfe. 

Ausführliche Informationen zur Situation auf dem Erdgasmarkt

 

Weitere Informationen zur aktuellen Marktsituation, der Entwicklung der Erdgaspreise und was Sie als Kunde jetzt selbst tun können haben wir Ihnen auf einer Extra-Seite zusammengestellt.