Gesetzliche Rahmenbedingungen

Was sollten Sie wissen 

Energieeinsparverordnung EnEV 2009

Die Bundesregierung hat die so genannte Energieeinsparverordnung zur Steigerung der Energieeffizienz und zum Erreichen der nationalen Klimaschutzziele verschärft. Die aktuell gültige Fassung ist seit 1. Oktober 2009 in Kraft.

Die Energieeinsparverordnung umfasst unter anderem folgende Bereiche:

  • Energieausweise für Gebäude (Bestand und Neubau)
  • energetische Mindestanforderungen für Neubauten
  • energetische Mindestanforderungen für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude
  • Mindestanforderungen für Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie Warmwasserversorgung

Wesentliche Änderungen gegenüber der EnEV 2007:

  • Die zulässigen Höchstwerte des Jahresenergiebedarfs müssen bei Neubau- und Sanierungsmaßnahmen um rund 30 Prozent gegenüber den bisherigen Vorgaben sinken.
  • Verschärfte energetische Mindestanforderungen an Außenbauteile bei Änderungen an Bestandsbauten: Der Energiebedarf muss danach um rund 15 Prozent sinken.
  • Austausch- und Nachrüstverpflichtungen bei veralteten Heizungsanlagen.

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Seit Januar 2009 ergänzt das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) das Erneuerbare-Energien-Gesetz.

Als Eigentümer bzw. Bauherr von neu zu errichtenden Gebäuden sind Sie nun verpflichtet, den Energiebedarf anteilig mit regenerativen Energien (Solarwärme, Biogas, Holz, Geothermie) zu decken. Der Gesetzgeber lässt jedoch klimaschonende Ersatzmaßnahmen zu. Das sind zum Beispiel wirksame Wärmedämmung, Wärmeerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Abwärme.

Ziel des Gesetzes ist es, dass sich der Anteil der Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent erhöht. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA) fördert nur über die Nutzungspflicht hinausgehende Maßnahmen. 

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (im März 2002 in Kraft getreten) schützt befristet bestehende Anlagen und schafft Anreize, diese zu modernisieren.

Für die Installation von kleinen KWK-Anlagen bis 2 MW und vor allem die Errichtung von KWK-Anlagen bis 50 kW ist eine Förderung gesetzlich verankert. Als Betreiber solcher Anlagen  können Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA) Anträge auf Fördermittel stellen.

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